Nutzungsbedingungen
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Nutzungsbestimmungen
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Urheberrecht
Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht.
Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Urhebers bzw. Autors.
Datenschutz gem. EU-DSGVO
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Forenregeln und Betriebsvorschriften
§1 Verhalten
Keine Beleidigungen.
Keine Rechts- oder Linksextremen Beiträge.
Keine Hilfsmoderation. Die Moderation ist Aufgabe der Administratoren und Moderatoren.
Keine Werbung für andere virtuelle Verkehrsunternehmen. Ausnahmen können im Einzelfall bei der Geschäftsführung beantragt werden.
Kritik, egal in welchen Bereichen des Forums hat in konstruktiver Weise zu Erfolgen.
§2 Internes
Die Betriebsgeheimnisse dürfen nicht an dritte weiter gegeben werden.
Videos von und über die AVG sind mit der Geschäftsführung bzw. der Betriebsleitung abzusprechen.
Die Betriebsordnung gilt in jedem Unterbereich des Forums, auf dem TS und zu betrieblichen Dingen.
§3 Rechtliches
Die Forenregeln und Betriebsvorschriften können nicht durch Mehrheitsbeschluss seitens der Mitarbeiter verändert werden.
Änderungen an den Forenregeln und Betriebsvorschriften müssen durch den Betriebsrat genehmigt werden.
Die Allgemeine Verkehrsgesellschaft Deutschland (AVG) ist ein virtuelles Verkehrsunternehmen und bietet keine realen Dienstleistungen an.
Die erworbenen virtuellen "JCoins" haben keinen realen Gegenwert und sind ausschlieslich für die betriebsinterne Entlohnung der Mitarbeiter.
Der Nutzer hat das Recht, sein Einverständnis der Nutzungsbedingungen nach TMG §13 Abs.2 Satz 4 aufzuheben.
Ein sofortiger Ausschluss aus der AVG ist die entsprechende Folge.
Der Nutzer hat zudem das Recht, in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn seine Beiträge bewegt und oder bearbeitet wurden.
Der Nutzer hat das Recht nach BDSG §19 Abs. 1 den wahrheitsgemäßen Standort und die Art seiner persönlichen Daten zu erfragen und einzusehen.
Der Nutzer hat nur das Recht auf Löschung seiner Beiträge, wenn diese die Schöpfungshöhe erreicht haben und somit per Urheberrecht geschützt sind.
Die betrieblichen Daten an dritte weiterzugeben, erfüllt den Tatbestand des Ausspähens von Daten nach §202 StGB.
§4 Betriebsrat
Jedem Mitarbeiter mit mindestens 3 Monaten Betriebszugehörigkeit ist es erlaubt, für den Betriebsrat zu kandidieren.
Der Betriebsrat besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie weiteren Betriebsratsmitgliedern je nach Betriebsgröße zum Zeitpunkt der Wahl.
Ein Anspruch auf einen Betriebsrat (Gründung/Wahl) besteht ab mindestens 5 regulären Mitarbeitern, die mindestens 3 Monate ununterbrochen dem Betrieb angehören und demnach nicht mehr in der Probezeit sind. Die geschäftsführenden MA zählen nicht.
Die Größe des Betriebsrats inkl. Vorsitzendem und Stellvertreter richtet sich nach der Anzahl der regulären Mitarbeiter geteilt durch 10. Da nur "glatte Zahlen" Sinn ergeben, werden Nachkommastellen abgerundet / gestrichen. Die Mindestgröße liegt bei 2 Mitgliedern.
Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden sowie seinem Stellvertreter erfolgt durch die Mitarbeiter.
Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich an der Wahl zu beteiligen.
Die Betriebsratsmitglieder müssen alle 6 Monate neu gewählt werden.
Die maximale Amtszeit (inklusive Neuwahlen) beträgt 18 Monate
Die Mitglieder des Betriebsrates haben einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Kündigungsschutz entfällt bei schwerem Fehlverhalten bis hin zur Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
§5 Probezeit
Die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
Die Probezeit kann weder verkürzt noch verlängert werden, es sei denn, der neue Mitarbeiter hat die Fahrschule innerhalb der Probezeit nicht absolviert bzw. ist noch keine Dienste gefahren.
Die Probezeit gilt als befristetes Arbeitsverhältnis.
Mit Auslaufen der Probezeit endet auch das befristete Arbeitsverhältnis.
Jeder Mitarbeiter muss sich um seine Übernahme in das unbefristete Arbeitsverhältnis bemühen.
Ein Antrag auf Beendigung der Probezeit und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Probezeit an die Personalabteilung zu richten (nur E-Mail!).
§6 Urlaub/Krankheit
Jeder Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis hat Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub.
Ein Antrag auf Urlaub muss mind. 14 Tage vor Urlaubsantritt bei der Personalabteilung eingereicht werden.
Die Personalabteilung entscheidet in Absprache mit der Disposition über Urlaubsanträge.
Unbezahlter Sonderurlaub muss mindestens 24 Stunden vor Beanspruchung beantragt sowie genau begründet werden.
Dieser kann maximal für 4 Wochen genehmnigt werden.
Unbezahlter Urlaub für mehr als 4 Wochen wird nicht gewährt.
Bei Krankheit ist die Disposition umgehend über den Ausfall zu informieren, da sie die Bereitschaftsdienste einsetzen muss.
§7 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die reguläre Kündigungsfrist nach Beendigung der Probezeit beträgt beiderseits 4 Wochen zum Monatsende.
Eine fristlose Kündigung bei schwerem Fehlverhalten bleibt der Personalleitung vorbehalten.
Eine Kündigung muss der Personalabteilung via E-Mail oder als Beitrag im Forenbereich der Personalabteilung eingereicht werden.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist entgültig.
Eine erneute Bewerbung um einen Arbeitsplatz bei der AVG ist erst nach 90 Tagen Betriebsabwesenheit möglich, es sei denn, es handelte sich um eine AVG-seitige Kündigung mit Betriebsausschluß.
Im Falle einer erneuten Bewerbung beginnt das Arbeitsverhältnis bei Null, d.h. der Mitarbeiter muß sämtliche Prozesse neuer Mitarbeiter erneut durchlaufen. jCoin-Guthaben aus früherem Beschäftigungsverhältnis kann wieder bereitgestellt werden, sofern es sich noch plausibel nachvollziehen läßt.
§8 Pflichten des Arbeitnehmers (NEU, Beschluß der GF vom 25.04.2016)
Jeder Arbeitnehmer, der nicht krankgemeldet oder im genehmigten Urlaub ist, hat sich regelmäßig zum Dienstplan anzumelden, entweder per Daueranmeldung oder durch wöchentliche Anmeldung zum Dienstplan der kommenden Woche bis Sonntagabend (siehe Hinweis im Anmeldeformular).
Erfolgt keine Anmeldung zum Dienstplan, so ist als Ausgleich mindestens ein Dienst pro Woche erfolgreich (!) als Spontandienst (SpD) oder als dynamischer Dienst (DynD) (siehe Dienstplan) zu absolvieren.
Für normale Dienste gilt eine Einreichungsfrist von 25 Stunden nach Dienstende, Verlängerung (i.d.R. auf 48 Stunden) nur im begründeten Ausnahmefall. Spontane Dienste (SpD) und dynamische Dienste (DynD) sind in RealTime zu absolvieren. Einreichungsfrist ist eine Stunde nach Dienstende. Das vorzeitige Einreichen eines Dienstes ist nicht zulässig.
Erfolgt keine Dienstanmeldung über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen und findet auch kein Ausgleich durch erfolgreiche (!) SpD oder DynD statt, so muß der Arbeitnehmer aufgrund eines Verstoßes gegen seine Verpflichtungen mit Sanktionen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung, auch fristlos, rechnen.
(Letzte Änderung: 27. Mai 2018, 02:59)